Förderung für Sicherheitsmaßnahmen von Kleinunternehmen

Geltungsdauer: Diese Richtlinie des Landes Tirol tritt am 01. 05. 2011 in Kraft und gilt bis 31.12. 2011. Förderungsansuchen können innerhalb dieses Zeitraums eingereicht werden. Sollten allerdings bereits vor dem 31.12. 2011 die verfügbaren Mittel von € 100.000,– ausgeschöpft sein, können keine Förderungsansuchen mehr genehmigt werden.

Zielsetzung

Ziel der Tiroler Förderung für Sicherheitsmaßnahmen von Kleinunternehmen ist es, Kleinunternehmen in Tirol zu motivieren und zu unterstützen, Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch und Diebstahl und zum Schutz der Mitarbeiter/innen zu ergreifen. Mit dieser Förderung sollen auch gesamtwirtschaftliche Schäden vermieden und Nachteile für den Wirtschaftsstandort Tirol verringert werden. Förderungswürdig sind Investitionsvorhaben, die der besseren Absicherung von Betriebsstätten dienen.

Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Tiroler Förderung für Sicherheitsmaßnahmen von Kleinunternehmen können folgende Investitionen in Betriebsstätten gefördert werden:

  1. Neue Alarmanlagen nach VSÖ- oder VDS-Richtlinien (Norm TRVE 31-7, mindestens Gewerbestandard Niedrig – GS-N)
  2. Neue Anlagen zur Videoüberwachung, die dem Stand der Technik entsprechen (sofern die Überwachung bei der Datenschutzkommission angemeldet wird).

Es ist eine Bestätigung der Einhaltung der angeführten Richtlinien bzw. des aktuellen Standes der Technik durch ein gewerberechtlich befugtes Unternehmen vorzulegen.

Förderungsnehmer

Förderungsnehmer können nur Kleinunternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, die entweder in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung oder in nachstehender Liste angeführt sind:

  • Bäder
  • Bootsvermieter und Bootseinsteller
  • Campingplatzbetreiber
  • Minigolfplätze
  • Lichtspieltheater
  • Schausteller
  • Tanzschulen
  • Unternehmungen der zivilen Schifffahrt, Raftingunternehmen
  • erwerbswirtschaftliche Betreiber von Tennis- und Tischtennisplätzen inkl. Tennishallen
  • erwerbswirtschaftliche Betreiber von touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanten Infrastruktureinrichtungen

Art und Ausmaß der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss gewährt und beträgt max. 30% der förderbaren Kosten. Die Summe der förderbaren Kosten muss mindestens € 1.500,– betragen. Die Förderung ist mit einem Betrag von € 2.500,– je Kleinunternehmen begrenzt und kann nur einmal pro Unternehmen beantragt werden.

Für diese Förderungsaktion stehen insgesamt € 100.000,– zur Verfügung.

Förderbare Kosten

Als förderbare Kosten werden alle Investitionskosten anerkannt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.

Verfahrensbestimmungen

Der jeweilige Förderungsantrag ist mit dem dafür vorgesehenen Formular ausnahmslos vor Beginn des Förderprojekts beim Sachgebiet Wirtschaftsförderung des Amtes der Tiroler Landesregierung einzubringen. In jedem Fall sind dem vollständig ausgefüllten Ansuchen folgende Unterlagen beizulegen:

  • kurze Information über das antragstellende Unternehmen und das Vorhaben,
  • genaue Projektkostengliederung/Kostenvoranschläge
  • Finanzierungszusage des/der kreditgewährenden Institute/s für den fremdfinanzierten Teil des Vorhabens
  • behördliche Genehmigungen (falls notwendig)

Die Förderstelle kann im Einzelfall noch zusätzliche erforderliche Unterlagen/Informationen anfordern oder auf für die Beurteilung nicht erforderliche Unterlagen verzichten. Vor Gewährung der Beihilfe hat das antragstellende Unternehmen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Der Fördernehmer ist verpflichtet, mit seinem Antrag eine Erklärung mit dem Inhalt abzugeben, dass für das beantragte Vorhaben oder Teile dieses Vorhabens keine andere Förderung beantragt wurde oder beantragt wird.

Die Prüfung der einzelnen Förderungsanträge erfolgt durch das Sachgebiet Wirtschaftsförderung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die Förderungsentscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung.

Rahmenrichtlinie

Über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinaus gilt die Rahmenrichtlinie der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol für die Vergabe von Förderungen und für die Förderungsabwicklung. Diese Rahmenrichtlinie ist integrierender Bestandteil der gegenständlichen Richtlinie.

EU-rechtliche Grundlagen und Freistellung

Die Förderung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“- Beihilfen (ABl. L 379, S 5ff).

Kumulierung

In Bezug auf dieselben förderbaren Kosten dürfen nach dieser Förderungsrichtlinie gewährte Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.