Ihr Sicherheitspartner sollte „verlässlich“ sein …
Die Sicherheit als Grundbedürfnis der Menschen ist ein weit gespannter Begriff. Im technischen Sinn wird dies durch ein Schutzkonzept für Menschen, Werte und Informationen sichergestellt.
Das integrierte technische Sicherheitskonzept besteht aus mechanischen, elektronischen und organisatorischen Maßnahmen und sollte durch zuverlässige Personen errichtet und betrieben werden.
Um diese Zuverlässigkeit bei den Sicherheitstechnikern Ihres Anbieters zu gewährleisten bestehen gesetzliche und normative Vorgaben für die Fachfirmen, die Errichter von Sicherheitsanlagen.
Die Gewerbeordnung schreibt dem Unternehmen vor, alle mit der Errichtung von Sicherheitsanlagen befassten Personen vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Polizei auf deren Vorleben überprüfen zu lassen. Dabei werden auch kleinere Vergehen aus dem Bereich der Eigentumskriminalität offengelegt, welche wegen eines zu geringen Strafausmaßes nicht im Strafregisterauszug, auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, aufscheinen würden. Derart vorbestrafte Personen dürfen nicht in einer Sicherheitstechnik-Fachfirma beschäftigt werden, obwohl sie einen „einwandfreien Leumund“ laut dem Strafregisterauszug vorweisen können.
Die europäische Norm für die Wartung von Brandsicherheits- und Sicherheitsanlagen (EN 16763) schreibt den Fachfirmen zusätzlich die regelmäßige einmal jährliche Überprüfung der Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter vor. Dies ist allerdings keine verbindliche Norm und daher gilt diese Verpflichtung nur, wenn dies im Werkvertrag zwischen dem Kunden und der Fachfirma vereinbart wurde.
Also: Sie sind jedenfalls auf der „sicheren Seite“ und werden durch „zuverlässige Mitarbeiter“ bedient, wenn diese von einer ordentlichen Fachfirma beschäftigt werden und ihnen die Einhaltung „aller gültigen Normen“ im Vertrag zugesichert wurde. Dann ist ihr Alarmanlagenmonteur ein verlässlicher Sicherheitspartner ….